Gremien und Leitungsgruppen der neuen Pfarrei
Am 1. Januar 2023 sollen die drei bisherigen Pfarreien St. Konrad von Parzham (Falkensee), Maria, Hilfe der Christen (Spandau), St. Joseph (Siemensstadt/Haselhorst) und die Gemeinde St. Johannes d. Täufer (Dallgow-Döberitz, Pfarrei St. Marien, Brieselang) zu einer einzigen neuen Pfarrei werden. Diese Pfarrei besteht aus drei „Gemeinden“, die der Pastoralausschuss im →Pastoralkonzept benannt hat.
Eine Erklärung der Begriffe „Gemeinden“ und „Orte kirchlichen Lebens“ gibt dieses kurze Erklärvideo: youtu.be/QJLRTQZIBSM
Gemeinden
„Gemeinden“ in der künftigen Pfarrei sind Gemeinschaften von Gläubigen, die durch den Pfarrer und den Pfarreirat anerkannt sind und folgende Kriterien erfüllen:
- In der Gemeinde versammeln sich aus dem Glauben heraus Menschen öffentlich und erkennbar an einem Ort.
- Sie feiert regelmäßige Gottesdienste und steht in Verbindung mit den sonntäglichen Eucharistiefeiern in der Pfarrei.
- Sie verkündigt den Glauben in Wort und Tat.
- Die Gemeinde handelt innerhalb der Gesellschaft in einem überschaubaren Lebensraum.
- Sie ist offen für alle Altersgruppen.
- Sie übernimmt Verantwortung als Teil der Pfarrei.
Es wird dann folgende Gremien geben:
- den Kirchenvorstand der Pfarrei
- den Pfarreirat der Gesamtpfarrei
- die Gemeinderäte der einzelnen Gemeinden (fakultativ)
Aus den Vorgaben und Satzungen des Erzbistums Berlin ist dazu das Folgende zu entnehmen:
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Kirchenvorstand
Der Kirchenvorstand verwaltet wie bisher das Vermögen der Pfarrei und vertritt diese
Die Amtszeit beträgt 6 Jahre (bisher: 8 Jahre), Vorsitzender ist der Pfarrer.
Die Größe des Kirchenvorstands setzt der Erzbischof bei der Gründung der neuen Pfarrei fest. Um Kontinuität zu wahren, werden die Kirchenvorstände der alten Pfarreien in den ersten, den Gründungskirchenvorstand der neuen Pfarrei, eine bestimmte Anzahl von Vertretern aus ihren Reihen entsenden. Sie bleiben für eine Wahlperiode im Amt. Der dann zu bestimmende Kirchenvorstand wird von den Gläubigen der gesamten Pfarrei gewählt.
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Pfarreirat und Gemeinderat
Pfarreirat und Gemeinderat sind Pastoralräte und Organe zur Koordinierung des Laienapostolats und zur Förderung der apostolischen Tätigkeit der Pfarrei im Sinne des Zweiten Vatikanischen Konzils, ähnlich wie die derzeitigen Pfarrgemeinderäte. Als Pastoralräte haben sie beratende Funktion. Als Organe des Laienapostolates haben sie innerhalb der jeweiligen Zuständigkeiten ein Beschlussrecht.
Jede Pfarrei bildet einen Pfarreirat und jede Gemeinde kann einen Gemeinderat bilden. Die Amtszeit beträgt 3 Jahre (Pfarrgemeinderat bisher: 4 Jahre). Falls es keinen Gemeinderat gibt, übernimmt der Pfarreirat auch dessen Aufgaben für die betreffende Gemeinde.
Für die Wahlen im Rahmen der Einrichtung der neuen Pfarrei gilt: Im 3. Jahr der Entwicklungsphase (also voraussichtlich im Herbst 2021, vor Start der neuen Pfarrei) finden Wahlen zum Pfarreirat und zu den Gemeinderäten statt. Für die erste Wahl werden alle wahlberechtigten Mitglieder der Pfarrei angeschrieben und zur Wahl eingeladen. Jedes Pfarreimitglied hat zwei Stimmen: eine Stimme für den Pfarreirat und eine Stimme für einen Gemeinderat.
Pfarr- und Gemeinderat bilden je nach Bedarf für ihren Bereich Sachausschüsse oder bestellen Themenbeauftragte, die für die Koordination für die im Pastoralkonzept niedergelegten pastoralen Schwerpunktthemen oder thematischen Profile zuständig sind.
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Pastoralteam
Jede Pfarrei verfügt über ein Pastoralteam. Diesem gehören neben dem Pfarrer oder Pfarradministrator als Leiter des Pastoralteams die vom Erzbischof bestellten Pfarrvikare, Kapläne und Diakone, die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter und die in der Pastoral tätigen Hauptamtlichen an. Der Leiter des Pastoralteams kann weitere Mitglieder in das Pastoralteam berufen. -
Pfarreirat
Der Pfarreirat dient dem Aufbau und der Erhaltung einer lebendigen Pfarrei. Er trägt zur Verwirklichung des Heils- und Weltauftrags der Kirche bei. Der Pfarreirat ist in enger Zusammenarbeit mit den Gemeinderäten und dem Pastoralteam für die Entwicklung, Fortschreibung und Umsetzung des Pastoralkonzeptes der Pfarrei verantwortlich.
Die Mitglieder des Pfarreirates werden zum Teil von den Gläubigen gewählt, zum Teil aus den Gemeinderäten und aus den Orten kirchlichen Lebens delegiert, weitere Mitglieder können berufen werden.
Dem Pfarreirat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
- der Pfarrer oder Pfarradministrator der Pfarrei als geborenes Mitglied;
- durch direkte Wahl der Wahlberechtigten der ganzen Pfarrei gewählte Personen; die Zahl entspricht der Anzahl der aus den Gemeinderäten entsandten Personen, jedoch nicht mehr als acht;
- aus jedem Gemeinderat zwei Personen, die aus seiner Mitte gewählt werden und von denen eine dem Sprecherteam angehören muss;
- zwei von den muttersprachlichen Gemeinden vorgeschlagene und vom Pfarreirat berufene Vertreterinnen oder Vertreter;
- zwei Jugendliche, die von den Jugendvertreterinnen und Jugendvertretern in den Gemeinderäten gewählt und in den Pfarreirat delegiert werden;
- zwei von den Orten kirchlichen Lebens vorgeschlagene und vom Pfarreirat berufene Vertreterinnen oder Vertreter;
- ein vom Kirchenvorstand entsandtes Mitglied;
- die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter der Pfarrei;
- bis zu zwei Vertreterinnen oder Vertreter des pastoralen Personals;
- bis zu zwei vom Pfarreirat berufene weitere Mitglieder.
Den Pfarreirat leitet ein Vorstand, der aus drei Personen wie folgt besteht:
- aus dem Pfarrer oder Pfarradministrator als geborenem Mitglied;
- us zwei weiteren Personen, die vom Pfarreirat aus seinen Mitgliedern gewählt werden. Der Vorstand kann unter seinen Mitgliedern eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden wählen.
Jährlich lädt der Pfarreirat zu einer Pfarrversammlung ein.
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Gemeinderat
Aufgaben des Gemeinderates sind die Klärung der Herausforderungen vor Ort (in der betreffenden Gemeinde) und die Vereinbarung pastoraler Prioritäten in Abstimmung mit der Pfarrei. Er vernetzt die Orte kirchlichen Lebens auf dem Gemeindegebiet und trägt Verantwortung für eine gute Kommunikation untereinander. Die Gemeinderäte handeln in dem im Pastoralkonzept der Pfarrei gesetzten Rahmen eigenständig.
Dem Gemeinderat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
- der Pfarrer oder Pfarradministrator oder ein Priester, der vom Erzbischof mit besonderer Verantwortung für die Gemeinde beauftragt ist, oder ‑ wenn dieser nicht existiert ‑ eine vom Pfarrer oder Pfarradministrator beauftragte Person in besonderer Verantwortung als geborenes Mitglied;
- drei bis sechs in unmittelbarer und geheimer Wahl von der Gemeinde gewählte Mitglieder;
- ein vom Kirchenvorstand entsandtes Mitglied, wenn möglich aus der Gemeinde;
- eine von Jugendlichen der Gemeinde vorgeschlagene und von ihnen in den Gemeinderat delegierte Vertretung, wobei die Delegierung in der Regel im Rahmen einer Jugend-Vollversammlung oder in einer anderen geeigneten Weise erfolgt, die allen Jugendlichen der Gemeinde eine gleichberechtigte Beteiligung ermöglicht;
- bis zu zwei von den Orten kirchlichen Lebens vorgeschlagene und vom Gemeinderat berufene Vertreterinnen oder Vertreter;
- bis zu zwei vom Gemeinderat berufene weitere Mitglieder.
Der Gemeinderat bildet ein Sprecherteam, das aus drei Personen wie folgt besteht:
- dem Pfarrer oder der von ihm beauftragten Person;
- zwei weiteren Personen, die vom Gemeinderat aus seinen Mitgliedern gewählt werden.
Das Sprecherteam kann unter seinen Mitgliedern eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden wählen
Die Gemeinden müssen für die ihnen zugeordneten pastoralen Aufgaben wirtschaftlich abgesichert sein. Hierfür können ihnen vom Kirchenvorstand Gemeindebudgets zugeordnet werden, innerhalb derer die Gemeinderäte über die Aufteilung der Ausgaben entscheiden.
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Pfarrkonvent
Einmal jährlich lädt der Pfarrer zu einem Pfarrkonvent ein, an dem der Pfarreirat, der Kirchenvorstand und die Vertreterinnen und Vertreter aller Orte kirchlichen Lebens teilnehmen. Dieser Konvent dient der wechselseitigen Information.